Den Erwerb des Rechtsanwaltstitels regelt das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2017.

Den Titel "Rechtsanwalt" können Sie unmittelbar mit Ablegung der Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG erwerben. Sie erlangen alle Rechte eines deutschen Anwalts und können den Titel in Ihrem Heimatland und in Deutschland führen.

Auf die Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person kommt es nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung nicht mehr an. Vielmehr steht die Eignungsprüfung allen Personen offen, deren Ausbildung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist, dass Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt. Die einschlägigen Berufsbezeichnungen können der Anlage zu § 1 EuRAG entnommen werden. Die Anlage finden Sie

--hier--

Der Antrag auf Feststellung der Berufsqualifikation nach § 16 EuRAG ist an ein für die zweite juristische Staatsprüfung zuständiges Prüfungsamt zu richten ( §18 Abs.1 EuRAG ). Zuständig sind die Prüfungsämter in Düsseldorf, Berlin und Stuttgart.

Dem Antrag nach § 16 EuRAG sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts bescheinigt,

3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten (EU, EWR, Schweiz) durchgeführt wurde, oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung,

4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde,

5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 nach § 16a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EuRAG vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

Die Unterlagen sind im Original oder als Kopie in deutscher Sprache oder beglaubigter Übersetzung einzureichen.

Bei Antragsstellung in Düsseldorf kann bei Dokumenten in englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache zunächst auf die Vorlage einer Übersetzung verzichtet werden.

Eignungsprüfung

Das Prüfungsamt erlegt die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden (§ 16a Abs. 3 EuRAG).

Die Auferlegung einer Eignungsprüfung ist der Regelfall, weil die vielfältigen Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind, in der Regel in einer ausländischen Ausbildung nicht vermittelt werden.

Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, je ein Wahlfach aus den beiden in § 20 EuRAG genannten Wahlfachgruppen sowie das Berufsrecht der Rechtsanwälte. Die Prüfungsgegenstände für die Wahlfächer ergeben sich aus § 6 RAZEignPrV.

Tip : Wir empfehlen das Wahlfach Handelsrecht für die schriftliche Prüfung und das Wahlfach Strafrecht für die mündliche Prüfung.

Prüfungsleistungen

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Sie haben Aufgaben aus der rechtsanwaltlichen Praxis zum Gegenstand (§ 7 Abs. 1 RAZEignPrV). Die Bearbeitungszeit beträgt pro Arbeit fünf Stunden.

Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer zumindest eine der beiden Klausuren bestanden hat. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrages und des Prüfungsgespräches sind der rechtsanwaltlichen Praxis entnommen (§ 7 Abs. 2 RAZEignPrV). Für den Kurzvortrag besteht eine Vorbereitungszeit von zwei Stunden. Die Dauer des Kurzvortrages soll 15 Minuten nicht übersteigen.

Das Prüfungsgespräch beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer etwa 45 Minuten.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das andere von der Bewerberin bzw. dem Bewerber festgelegte Wahlfach, auf das anwaltliche Berufsrecht sowie gegebenenfalls auf das Prüfungsgebiet, in dem die schriftliche Prüfungsleistung den Anforderungen nicht genügt hat.

Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben.

Anmerkung: In der Vergangenheit wurde dem Antragssteller in Einzelfällen eine der beiden schriftlichen Prüfungen - i.d.R. im Handelsrecht - erlassen, wenn er den Titel "Master Deutsches Recht (LL.M.)", z.B. der Humboldt-Universität Berlin oder den erfolgreichen Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens nachweisen konnte.)

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Von der Verpflichtung, in Deutschland eine Kanzlei zu errichten, wird der Bewerber auf Antrag befreit (§ 29a BRAO).

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