EuRAG (Auszug)
Den Erwerb des Rechtsanwaltstitels regelt das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), zuletzt geändert am 30.7.2009 (Anmerkung der Redaktion: zur aktuellen Neuregelung - erleichterter Zugang unabhängig von der Staatsangehörigkeit ! - vgl. unten die Anmerkung (1)-(3)).
§ 1 - Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz (vgl. unten Anm. (2)), die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen [Anlage zu §1 EuRAG] selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.
§ 2 ff.
.......
§ 16 - Eignungsprüfung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vgl. unten Anm. (3)), der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.
(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat (sondern z.B. in den USA), berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat (z.B. als solicitor oder avocat) und dies von demjenigen der genannten Staaten (z.B. in Großbritannien oder Frankreich) bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.
§ 17 - Zweck der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines
Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche
Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben
hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.
§ 18 Prüfungsamt
(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.
(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungsprüfung von
Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt werden.
(3) ...
(4) ...
§ 19 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
§ 20 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen
1. Öffentliches Recht oder Strafrecht,
2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des
Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht
einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des
Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
§ 21 Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
§ 22 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 23 ...
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden. (Anm. der Redaktion: zwei mal)
den Volltext des Gesetzes finden Sie hier.
Anmerkungen (1)-(3)
(1) Der Bundestag hat am 29.09.2011 das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BT - Drucksache 17/6260 vom 22.06.2011) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 4.11.2011 zugestimmt. Das Gesetz erweitert den Kreis derjenigen Personen, die zur Eignungsprüfung als Rechtsanwalt zuzulassen sind. Künftig kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz ist, er kann vielmehr auch Staatsangehöriger eines "Drittstaates" (z.B. der USA) sein. Eine Differenzierung allein nach der Staatsangehörigkeit wird als nicht mehr sachgerecht angesehen.
(2) In § 1 EuRAG werden die Wörter „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“ - mit der Neuregelung - durch die Wörter „natürliche Personen“ ersetzt.
(3) In § 16 Absatz 1 EuRAG werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die“ ersetzt.
Die Änderungen in § 1, 16 EuRAG sind durch den Bundestag am 29.09.2011 verabschiedet worden. Der Bundesrat hat am 04.11.2011 zugestimmt.
